Müssen wir uns vergiften lassen? Ein Plädoyer für Zivilcourage
Müssen wir uns vergiften lassen? Intoxikationen am Arbeitsplatz als Gewissens- und Menschenrechtsproblem – Ein Plädoyer für Zivilcourage
Aus dem Thema ‚Vergiftungen am Arbeitsplatz’ ergibt sich eine Vielfalt von ethischen Fragen, die einer systematischen Kritik unterzogen werden müssen. Bislang wurden die Debatten über dieses Thema überwiegend von Psychologen, Juristen und Medizinern geführt. Nun will der vorliegende Beitrag in diese Diskussion eingreifen und zeigen, dass toxische Kontaminationen, hervorgerufen durch welche Berufstätigkeit auch immer,[1] gravierende Menschenrechtsverletzungen darstellen und damit eine Herausforderung für die Philosophie.[2]
In der gegenwärtigen Arbeitswelt sind Menschen durch ihren Beruf ständig Vergiftungsgefahren ausgesetzt.[3] Die zunehmende Modernisierung von Arbeitsplätzen durch immer komfortablere Einrichtungsgegenstände, technische Geräte, Kommunikationssysteme, Heiz- und Klimaanlagen etc. mag zwar die Lust am Arbeiten fördern und manche Berufe attraktiver gestalten. Die Vergiftungsgefahr wird durch sie jedoch weder minimiert noch gar abgewendet. Im Gegenteil, hinter dieser vermeintlichen Logik der Modernität verbergen sich massive Gesundheitsrisiken. Selbst die so begehrte Büroarbeit bietet trotz allen Komforts keine Gewähr für Hygiene und Gesundheitsverträglichkeit, geschweige denn einen absoluten Schutz vor Intoxikationen.
Das Thema ‚Vergiftungen’ wird im Folgenden zum Gegenstand der Philosophie erhoben, um die damit verbundenen Grundfragen auf ihre ethische Bedeutsamkeit hin zu erörtern. Dabei werden insbesondere die Bedingungen untersucht, unter denen toxische Wirkungen die Freiheit des arbeitenden Menschen sowie seine Würde beeinträchtigen. Ist der homo sapiens schon dazu verurteilt, sein Überleben selbst in die Hand zu nehmen, so fragt sich doch, ob dies mit jeder beliebigen Tätigkeit zu rechtfertigen ist, zumal mit einer, die nachweislich dem Geist und dem Körper schadet. Jeder gute Philosoph, der im Sinne der alten Griechen den Menschen als ein von Natur mit Vernunft ausgestattetes und begabtes Wesen betrachtet, würde diese Frage rundweg verneinen.[4]
Auch unabhängig davon, gibt es kaum nennenswerte und ernstzunehmende Denkerpersönlichkeiten, die dem Menschen die Qualität absprechen, Bewusstsein, d.h. das geistige Vermögen zu besitzen, die Bedingungen seiner Existenz entweder aus eigener Kraft oder aber im Verein mit seinen Mitmenschen zu verbessern. Die Vernunft ist demnach die intelligible Kraft, die dem Menschen den Weg zum richtigen Denken und sittlichen Handeln weist und ihn zugleich dazu befähigt, die Paradoxien auch des Arbeitslebens aufzulösen.
Zwar sind nicht alle Vernunftwesen gleichermaßen zu einer derart selbstständigen Lebensführung fähig. Doch gibt es mündige Menschen, die sich ihres Gewissens und damit ihrer Freiheit voll bewusst sind. Mit Gewissen ist hierbei nichts anderes gemeint, als das Wissen des Menschen von seiner Würde, seinen Handlungen, seinen Rechten und sittlichen Werten. Die Freiheit wiederum bezeichnet die Fähigkeit zur autonomen Willensentscheidung sowie zum selbstverantwortlichen Denken und Handeln.
Das Gewissen geht mit Verantwortungsbewusstsein einher und dient somit als eine ethische Richtschnur, die es auch dem Berufstätigen gebietet, kein seine Menschenwürde sowie sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Arbeitsverhältnis einzugehen.[5] Dazu gehören nicht zuletzt die mit schwerwiegenden Vergiftungen verbundenen Tätigkeiten. Mit anderen Worten: Vergiftungen am Arbeitsplatz verletzen nicht nur die Würde des Menschen, sondern bringen auch die Deformation sowie die Degradation einer Gesellschaft zum Ausdruck.
Der vorliegende Beitrag will die Konsequenz aus dieser Erkenntnis ziehen, um den Menschen zu helfen, Gewissen und Zivilcourage als Tugenden zu begreifen, die eingeübt sowie zum Schutz der Menschenrechte effektiv genutzt werden können. Es handelt sich dabei um Eigenschaften, über die jeder Mensch verfügt, und die ihn davon abhalten können, gegen seinen Willen zu handeln, indem er tatenlos zusieht, wie seinem Körper und seiner Seele am Arbeitsplatz Schaden zugefügt werden. Leider zeigen die unvermindert auftretenden Intoxikationen am Arbeitsplatz, dass offenbar immer mehr Menschen ohne eine solche Zivilcourage und damit wenig gewissenhaft agieren.
Da kaum eine Beschäftigung Vergiftungsfreiheit garantiert, sollte es zumindest allgemein verbindliche ethische Regelungen geben, die als Grundlage für die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit der Arbeitnehmer dienen können. Doch die Verantwortung für die praktische Umsetzung der Regel obliegt ausschließlich den Arbeits- und Gesetzgebern. Letztere sollten deshalb dazu verpflichtet werden, alle notwendigen Bedingungen zur Gewährleistung und zum Schutz der Rechte ihrer Beschäftigten herzustellen.[6] Solange dies nicht der Fall ist, können nur das Gewissen und die Zivilcourage helfen, die Menschenrechte einzuklagen oder zumindest die Öffentlichkeit auf die bedrohliche Situation am Arbeitsplatz aufmerksam zu machen.
2. Das menschliche Gewissen und die Paradoxien des Arbeitslebens
Das Gewissen (lat. conscientia, d.h. „Mitwissen“)[7] ist eine metaphysische Eigenschaft, die dem Menschen zur Erkenntnis seiner selbst als eines freien und wollenden Wesens verhilft. Zudem ist das Gewissen ein ethischer Wert, insofern es dem Menschen als Wegweiser für seine Handlungen und Entscheidungen dient, damit diese weder seiner inneren Überzeugung noch seinem freien Willen zuwiderlaufen.[8] Bezüglich möglicher Vergiftungen am Arbeitsplatz ermöglicht es das Gewissen dem Menschen, sich der primären und sekundären Risikofaktoren seines Arbeitsplatzes bewusst zu werden. Gewissenhaft handelt der Mensch nur dann, wenn er sich rechtfertigen und erklären kann, warum und weshalb er eine Arbeit verrichtet. Denn erst unter dieser Bedingung kann der Mensch für sein Handeln oder seine Entscheidung selbst verantwortlich gemacht werden.[9]
Bestimmend für die Manifestation des Gewissens ist dabei ein Befolgen der inneren Stimme, ohne Kalkül, Vorteilssucht oder Schuldgefühl.[10] Denn das Gewissen schließt jeglichen Einfluss von außen aus und setzt ausschließlich die Autonomie der Vernunft bei jeder Handlung voraus. Der Vollzug des Gewissens erfolgt allerdings erst nach kritischer Überlegung, d.h. nach genauer Abwägung der positiven und negativen Konsequenzen für ein Tun. Das Gewissen setzt daher rationales Denken voraus und dient insofern als Steuerungsinstanz aller moralischen Handlungs- und Verhaltensweisen des Menschen.
So gesehen, kann kein gewissenhafter, ja rationaler Mensch eine Arbeit annehmen und dauerhaft verrichten, die mit massiven Gesundheits- oder Lebensrisiken verbunden ist, es sei denn, er wird zu seiner Arbeit genötigt oder aber er betrachtet seine Berufsausübung lediglich als ökonomische Notwendigkeit, was leider oft genug der Fall ist. Tatsächlich verbinden die meisten Menschen heute ihre Berufstätigkeit überwiegend mit finanziellen und sozialen Notwendigkeiten.
Die Frage, ob die Entscheidung für einen Arbeitsplatz mit dem Gewissen des jeweiligen Menschen im Einklang steht, stellt sich daher immer weniger. Vielmehr muss man sich fragen, ob es überhaupt noch Menschen auf der Welt gibt, die eine Möglichkeit zum Überleben jenseits entlohnter Arbeit sehen. Vor diesem Hintergrund lässt sich das Kriterium eines gesundheitsverträglichen Arbeitsplatzes nur schwer in den Vordergrund der vitalen Prioritäten stellen. Betroffen sind jedoch fast alle Menschen, vor allem diejenigen, die mit elektronischen Geräten, Chemikalien, etc. oder in Räumlichkeiten mit extrem niedrigen oder hohen Temperaturen arbeiten müssen.
Die Gewissensfrage stellt sich zudem nicht nur für Arbeitnehmer mit fehlendem Verantwortungsbewusstsein, sondern auch für die Arbeitgeber, die trotz ethischer, medizinischer und biologischer Bedenken keine gesundheitskonformen Bedingungen für ihre Beschäftigten durchsetzen. Der verantwortliche Arbeitnehmer wird seinerseits mit seinem Gewissen konfrontiert, wenn der Arzt eine Intoxikation diagnostiziert, die in engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht, und er aus Angst um den Verlust des Arbeitsplatzes nicht einmal juristische Schritte unternimmt, um seine Rechte einzuklagen.
Den meisten Menschen fehlt die entsprechende Zivilcourage, gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folgen von Intoxikationen durch die Tätigkeit in einem Büro, einer Werkstatt oder in einem Betrieb anzuzeigen. Doch nicht nur schlechte oder fehlende Hygiene sowie der Verzehr von belasteten Speisen oder Getränken in der Kantine ziehen Vergiftungen nach sich; auch der Umgang mit modernen Kommunikationsmedien, Elektrogeräten, Chemikalien etc. können Übelkeit, Erbrechen oder schwere Kopfschmerzen zur Folge haben und damit Menschenrechte verletzen. Daraus wird ersichtlich, was alle Berufstätigen dringend brauchen: eine ethische Aufklärung bezüglich des Gewissens und der Zivilcourage als moralischen Hilfsinstrumenten für die Wahrung der Menschenwürde und Menschenrechte.[11]
Die Zweite Teil wird am Dienstag, dem 13.03.2012 veröffentlicht.
Zum Autor:
Jacob Emmanuel Mabe, geb. 1959 in Mandoumba (Kamerun), Dr. Dr. Phil und Dr. habil., lehrt Philosophie an der TU Berlin und ist Gastwissenschaftler am Frankreichzentrum der FU Berlin. Er ist Herausgeber des ersten Afrika-Lexikons in deutscher Sprache und Autor mehrerer Bücher. Anschrift: Email: Jacobemabe@t-online.de www.jacobmabe.de[1] Vergiftungen sind der Philosophie seit der Antike als Herausforderung bekannt. Sokrates (469-399 v. Chr.), der nicht nur aufgrund seiner intellektuellen Wirkung, sondern auch wegen seiner Zivilcourage in die Geschichte der Menschheit eingegangen ist, erlag einer Vergiftung infolge seiner Verurteilung zum Tode durch den Trank eines aus der Schierlingspflanze gewonnenen Saftes. Man könnte etwas ironisch sogar behaupten, dass er der Vergiftung an seinem Arbeitsplatz erlag, insofern er den Giftbecher vor seinen Schüler leerte. Im Dialog Phaidon schildert Platon diese Szene mit folgenden Worten: „[d]er Knabe ging heraus, und, nachdem er eine Weile weggeblieben war, kam er und führte den herein, der ihm den Trank reichen sollte, welchen er schon zubereitet im Becher brachte. […] Damit reichte er dem Sokrates den Becher, und dieser nahm ihn, […] setzte […] an, und ganz frisch und unverdrossen trank er [ihn] aus.“ Platon: Phaidon, in: Sämtliche Werke, Bd. 3, in der Übersetzung von Friedrich Schleiermacher, Hamburg 1958, 117a-c.
[2] Zum Thema Menschenrechtsverletzungen als philosophische Herausforderung siehe James W. Nicke: Making Sense of Human Rights, 2. Aufl., Oxford 2007.
[3] Einzelheiten bei Max Daunderer: Gifte im Alltag. Wo sie herkommen, wie sie wirken, wie man sich dagegen schützt, München 2005; Carola Kleinschmidt und Hans-Peter Unger: Bevor der Job krank macht, München 2006.
[4] Bereits Heraklit lehrte, es sei dem Menschen zuteil, sich selbst zu erkennen und verständig zu denken. Diese Vorstellung vom Menschen hat sich seit Platon und Aristoteles substanziell kaum verändert.
[5] Vgl. Phil Hughes und Ed Ferret: Introduction to Health and Safety at Work, 4. Aufl., Oxford 2009.
[6] Näheres bei Todd Landmann: Protecting Human Rights: A Comparative Study, Washington 2005.
[7] Nach Arthur Schopenhauer ist nur das bereits Gewesene gewiss. Conscientia beruht daher auf Erfahrung und bezeichnet nichts anderes als „das Wissen des Menschen um das, was er getan hat“. Arthur Schopenhauer: Preisschrift über die Grundlage der Moral, in: Hauptwerke, Band 2: Zur Erkenntnistheorie, Ethik, Logik und Religion, hrsg. von Alexander Ulfig, Köln 2000, S. 457.
[8] Im Deutschen wird conscientia mit Bewusstsein und Gewissen übersetzt. Dem Bewusstsein wird dabei meist eine metaphysisch-ontologische Bedeutung beigemessen. Es bezeichnet die Vergewisserung oder die Gewissheit, die jeder denkende Mensch von sich als Wissendem hat. Gewissen hingegen ist ein moralischer Begriff, der fast ausschließlich ethische Funktion hat. J. Blühdorn (Hg): Das Gewissen in der Diskussion, Darmstadt 1976; W. E. Conn: Conscience and selftranscendence, Birmingham 1981; H. von Förster: Wissen und Gewissen. Versuch einer Brücke, Frankfurt/Main 1993; W. Braun: Vom Gewissen zum Bewusstsein, in: Wiener Jahrbuch für Philosophie 28 (1996), S. 95-112; Hans Ebeling: Gewalt und Gewissen. Das verborgene Eine, Würzburg 1999.
[9] Näheres dazu bei Jean Paul Sartre: Bewusstsein und Selbsterkenntnis, Reinbek 1973; Theodor W. Adorno: Zur Lehre von der Geschichte und von der Freiheit, 2. Aufl., Frankfurt/Main 2006.
[10] Vgl. dazu Johann Gottlieb Fichte: Die Bestimmung des Menschen, in: Sämtliche Werke, Berlin 1845/1846, Band 2, S. 140 ff; Niklas Luhmann: Das Phänomen des Gewissens und die normative Selbstbestimmung der Persönlichkeit, in: E. W. Böckenförde und F. Böckler (Hg.): Naturrecht in der Kritik, Mainz 1973, S. 223-243. Ludger Honnefelder: Was soll ich tun, wer will ich sein? Vernunft und Verantwortung, Gewissen und Schuld, Berlin 2007, S. 40 ff.
[11] Zur Gewissensfreiheit als Menschenrecht siehe E. W. Böckenförde: Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, in: ders.: Staat, Gesellschaft und Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht, Frankfurt/M. 1976, S. 233-317.
PhD Scholarships: Synthesis and Modelling of Polyfullerene at the University of Pau (France) Bourses de Doctorat à l’Université Blaise Pascal, Clermont-Ferrand (France)
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Ein großartiger Denker seiner Zeit, Prof, Mabé!